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Mehr Geld durch Wechsel der Lohnsteuerklassen

In Deutschland gibt es über 6 Lohnsteuerklassen, nur stehen sie nicht allen Personen offen – so ist die Lohnsteuerklasse 1 nur an Alleinstehende und die Lohnsteuerklasse 2 nur für Alleinstehende mit Kind gedacht sowie Lohnsteuerklasse 6 für den Zweitjob. Der klassische Wechsel der Steuerklasse spielt sich jedoch vor allem in den Lohnsteuerklassen 3 bis 5 ab, die nur Ehepaaren offen steht.

Lohnsteuerklasse 3, 4, 5?

Die Lohnsteuerklassen 3, 4 und 5 sind teilweise vergleichbar mit den Steuerklassen, die auch für Nichtverheiratete in bestimmten Fällen (Ausübung eines Zeitjobs, Kind) verfügbar sind. Die Lohnsteuerklasse 4 entspricht dabei weitestgehend der Lohnsteuerklasse 1 und 2 – das heißt, dass die Freibeträge und Pauschbeträge beider Partner, welche sich in der Ehe verdoppeln, wieder hälftig gleich verteilt werden. Steuerlich heißt das: Nach der Ehe ist es hier weitestgehend wie vor der Ehe.

Die Lohnsteuerklassen 3 und 5 stellen den Sonderfall dar, denn: In der Steuerklasse 3 erhält ein Partner alle Freibeträge und Pauschbeträge, in der Steuerklasse 5, in die der zweite Partner bei einem Wechsel zwangsweise gehen müsste, fallen diese komplett weg.

Mehr Geld durch Wechsel?

Wie soll sich diese Umverteilung nun mit mehr netto vom brutto bemerkbar machen, wenn die Last bei einem Partner extrem steigt, auch wenn ein Partner weniger zahlen muss? Der „Trick“ ist, dass möglichst der Partner in die Steuerklasse 3 wechselt, welcher ein deutlich höheres Bruttogehalt als sein Partner bezieht – vereinfacht gesagt gilt, dass die Steuerlast von ca. 40 – 50 % in der Steuerklasse 3 auf ca. 25 % sinkt, während sie in Steuerklasse 3 auf bis zu 75 % durch den Wegfall der Freibeträge ansteigt. Diese unterschiedliche Besteuerung macht sich in der Regel bei einem Einkommensunterschied der Partner von mehr als 20 % positiv bemerkbar.

Aber: Der „Mehr Geld Effekt“ ist nur temporär, denn auch der Staat weiß, dass er so weniger Steuern gezahlt bekommt, als man müsste. Deswegen ist die Abgabe der Lohnsteuererklärung bei einem Wechsel von der Steuerklasse 4 / 4 auf 3 / 5, der übrigens einmal im Jahr ohne Angabe von Gründen erfolgen kann, zwingend vorgeschrieben – in Steuerklasse 4 ist die Abgabe einer Lohnsteuererklärung freiwillig, da man dem Staat tendenziell sowieso zu viel bezahlt.

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